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Frierender Gast dreht in Restaurant Heizung höher – Gericht verurteilt ihn wegen Wärmediebstahls

Thermostat
So ein Thermostat am Heizkörper wurde dem Gast zum Verhängnis. Lizenz: Public Domain

Heiner P. besuchte im Februar 2018 in seiner Heimatstadt Gelsenkirchen das Restaurant „Zum Schacht“. Da es ihm zu kalt war, drehte er sich um und stellte die hinter seinem Stuhl befindliche Heizung von 1 auf 3 Einheiten hoch – bei 5 Einheiten insgesamt. Ein Kellner war Zeuge dieses Vorgangs und meldete es pflichtbewusst dem Wirt. Dieser erteilte dem Gast nicht nur Hausverbot, sondern verklagte ihn auch noch wegen Wärmediebstahls.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich tatsächlich um Diebstahl handelte, denn durch den höheren Heizungsverbrauch seien dem Wirt Mehrkosten entstanden, die von einem Gutachter auf 0,915386 Cent taxiert wurden. Der Richter stellt fest, es ginge nicht um einen konkreten, niedrigen Betrag, sondern um den Tatbestand des Diebstahls. Ein Diebstahl würde ein Diebstahl bleiben, selbst wenn weniger als 1 Cent oder noch erheblich weniger gestohlen worden sei. Der Richter vertrat die Auffassung, dass der Gast zumindest den Wirt um eine schriftliche Erlaubnis hätte bitten müssen. Heiner P. muss nun für den Schaden aufkommen und auch die Kosten für das Gericht, die Anwälte und die fünf Gutachter bezahlen. Er kann nur von Glück sagen, noch nicht vorbestraft gewesen zu sein, sonst hätte ihn durchaus auch eine Haftstrafe erwartet.

Nicht der erste Fall dieser Art

Manche Handlungen bewerte der Laie als Lappalien, aber im Grunde genommen sind es Diebstähle, die auch bestraft werden können. In einem anderen Fall hatte ein Mitarbeiter sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen. Er wurde wegen Stromdiebstahls fristlos entlassen. Der Schaden für das Unternehmen betrug 0,00014 Euro, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Eine Küchenhilfe, die zwei Semmeln aus dem Spital mitgenommen hatte, wurde ebenfalls entlassen. In vielen Fällen geben die Gerichte den Bestohlenen recht.

Ein Verfahren ist noch anhängig. Ein Autofahrer hatte 2018 in Stuttgart einen anderen Autofahrer verklagt, da dieser geblinkt habe, abgebremst und in eine Parklücke gefahren sei. Dadurch habe der Kläger an Geschwindigkeit verloren und musste beschleunigen. Ein Gutachter hatte dabei einen Benzinkostenmehrverbrauch von 0,087271 Cent berechnet. Wie das Gericht hier entscheidet, ist noch völlig offen. Unklar ist auch, ob der entstandene Zeitverlust geltend gemacht werden kann. Durch das Abbremsen und Beschleunigen hat der Kläger für die Fahrt länger gebraucht und damit einige Sekunden kostbare Freizeit verloren.

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