Das Bundesverfassungsgericht hat heute in der Frage der Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung entschieden. Die Strafvorschrift Paragraf 217 „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ im Strafgesetzbuch wurde dabei vom Gericht für verfassungswidrig erklärt.
Das ist ein wichtiges Signal für das Recht auf ein selbstbestimmtes, würdevolles Sterben. Wenn man das Urteil jedoch genauer liest, wird klar, dass es hier einen Haken gibt. Denn Sterbehilfe wird nur dann erlaubt, wenn der Antragssteller einer Organspende zustimmt.
Die Begründung ist, dass das Herbeiführen eines vorzeitigen Todes den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs und der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu bewahren und zu erhalten, widerspricht.
Hier haben die Richter aber einen Kniff gefunden. Wenn die Organe transplantiert werden, dann würden diese ja weiterleben. Selbst wenn alle Organe nicht geeignet seien, es gehe um die Absicht, diese am Leben zu erhalten.
Es ist ein sehr heikles Thema. Menschen haben in Deutschland unter eng gefassten Bedingungen das Recht, eine tödliche Dosis einer Substanz zu erwerben, um ihr Leben durch Selbsttötung (Autothanasie) beenden zu können. Das betrifft schwerstkranke Menschen, bei denen keine Aussicht auf Heilung besteht und die eigenverantwortlich vor der eigentlichen Sterbephase aus dem Leben scheiden wollen. Dies ist Bestandteil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und dient auch dem Schutz der Menschenwürde.
Inzwischen hat Spahn eingelenkt und die Zulassung einer homöopathischen Selbsttötungspille in Aussicht gestellt. Spahn sagte: „Mit der geplanten Pille ist den gesetzlichen Anforderungen genüge getan – nur auf eine endlich sanfte, alternative, biologische, natürliche, CO2-neutrale ähhh, das Letzte nicht … Art. Habe ich noch was vergessen?“
Ein Präparat zur Selbsttötung ist natürlich keine Medizin, da diese ja heilen oder Symptome lindern soll. Aber wenn wir uns in den Bereich der Medizin bewegen, weisen Kritiker der Homöopathie schon lange darauf, dass Homöopathie eine Art Selbstmord sei, da notwendige und wirkungsvolle Therapien verschleppt werden können.
Wirkungsweise des homöopathischen Selbsttötungspräparats
Zurück zu der Selbsttötungspille. Diese soll ersten Berichten streng der Lehre der Homöopathie folgen. Die Basis ist ein gesunder Stoff, der extrem stark potenziert wird. Mit der Methode, Ähnliches mit Ähnlichem zu behandeln (Similarprinzip), wird das Gesunde mit dem Gesunden bekämpft, sodass das Gesunde komplett weicht und der Tod das Ergebnis ist.
Es trifft immer die Falschen. „Für mich bedeutet es, dass ich nun arbeitslos bin“, sagt der Sensenmann unserer Redaktion. „Wenn Sie mich sehen, müssen Sie sterben – normalerweise. Aber Sie haben Glück, ich bin gerade vor ein paar Momenten meinen Job losgeworden.“
Der Sensenmann will sich nun bei der Tabakindustrie bewerben. „Da kann ich die Drecksarbeit übernehmen“, so der Sensenmann, „letztlich machen die dort den gleichen Job wie ich bisher – nur unter einem anderen Namen. Dafür effektiver.“
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