Es klingt ungeheuerlich, aber es ist wahr. Der Rentner Ottokar M. (79) besuchte im November letzten Jahres in Bonn seinen Zeitungsladen. Als er nicht das findet, was er sucht, will er den Laden wieder verlassen. Beim Herausgehen fällt sein Blick auf eine bekannte Boulevardzeitung. Der Rentner bleibt kurz stehen, was ihm zum Verhängnis werden sollte. Als er sich wieder in Bewegung setzt, faucht ihn der Inhaber des Ladens an: „Halt … halt … so geht’s nicht! Sie haben die Zeitung angelesen, jetzt zahlen Sie sie auch!“
M. kontert, er habe die Zeitung nicht mal berührt. Die Schlagzeilen seien außerdem dafür da, für den Kauf zu werben. Das sei ja gerade der Sinn einer Boulevardzeitung. Doch der Inhaber will nichts davon wissen. „Ich habe ganz klar gesehen, Sie sind mehrere Sekunden stehengeblieben und haben die Schlagzeile gaaa…nz lange angeschaut. Das ist Diebstahl! Ich bin doch nicht die Wohlfahrt! Ich zahle ein Haufen Miete, und manche Leute meinen, dass sie hier sich gratis bedienen können!“ – Der Rentner verweist darauf, dass er ja auch am stummen Zeitungsverkäufer die Schlagzeile hätte lesen können. Dann hätte es keinen Einspruch gegeben. Doch dem Inhaber reicht es. Als sich M. weiter weigert, die Zeitung zu kaufen, zeigt er den Rentner an. Es ging vor Gericht. M. war siegessicher, aber der Richter folgte der Argumentation des Ladeninhabers.
Rentner M. verliert vor Gericht
Der Rentner zahlt neben der Zeitung als Strafe 300 Euro an eine gemeinnützige Stiftung. Da er zudem auch die Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss, ist da einiges zusammengekommen, sodass M. wieder arbeitet. Er trägt nun Zeitung aus. Ob er die ausgetragenen Zeitungen auch kaufen muss, wenn er beim Einwurf zu lange hinschaut?